Energieausweis: Was gilt heute – und was ändert sich ab 1. Januar 2027?
Der Energieausweis bleibt das zentrale Dokument, um die energetische Qualität eines Gebäudes vergleichbar zu machen. Seit Ende Juli 2026 heißt die gesetzliche Grundlage zwar Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), für die Energieausweise gelten bis zum 31. Dezember 2026 aber im Wesentlichen noch die bisherigen Regeln. Die umfassende Neuregelung für Energieausweise tritt erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Für Eigentümer, Vermieter, Verkäufer und Hausverwaltungen ist deshalb vor allem der Stichtag wichtig: Ein noch 2026 ausgestellter Energieausweis wird nach den bis dahin geltenden Vorgaben erstellt. Ab 2027 ändern sich unter anderem die Wahlmöglichkeiten bei Wohngebäuden, die Datengrundlage für Verbrauchsausweise sowie die Anforderungen an Nichtwohngebäude und Baudenkmäler.
10 Jahre
beträgt grundsätzlich die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises. Bereits gültige Ausweise werden durch den Stichtag 2027 nicht automatisch ungültig.
01.01.2027
Ab diesem Datum greifen die neuen Vorschriften für Energieausweise aus der Reform des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Was gilt bis Ende 2026?
Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt die bisherige Systematik maßgeblich. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss grundsätzlich ein gültiger Energieausweis vorliegen. Bei älteren Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist aktuell in bestimmten Fällen noch zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich – es sei denn, das Gebäude erfüllt bereits das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 oder wurde später entsprechend verbessert.
Beim Verbrauchsausweis werden heute mindestens 36 zusammenhängende Monate an Verbrauchsdaten berücksichtigt. Die jüngste Abrechnungsperiode darf dabei nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Für Wohngebäude bleibt die bekannte Effizienzskala von A+ bis H maßgeblich.
Bis 31.12.2026 besonders wichtig
Bedarfs- und Verbrauchsausweis bleiben die beiden grundlegenden Ausweisarten.
Bei bestimmten älteren kleinen Wohngebäuden ist noch ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Ein Verbrauchsausweis basiert grundsätzlich auf mindestens 36 Monaten Verbrauchsdaten.
Bei Immobilienanzeigen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Energiekennwerte angegeben werden.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Für bestehende Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, wird die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis deutlich einfacher. Bei Verkauf, Vermietung und vergleichbaren Anlässen kann grundsätzlich zwischen beiden Ausweisarten gewählt werden, sofern für einen Verbrauchsausweis geeignete Daten vorhanden sind. Gleichzeitig verkürzt sich dessen Datengrundlage von bisher drei Jahren auf zwei Jahre.
Bei Nichtwohngebäuden geht die Reform in die andere Richtung: Wird ab 2027 ein neuer Energieausweis erforderlich, wird die energetische Bilanzierung zum Regelfall. Auch gemischt genutzte Gebäude werden stärker als Gesamtgebäude betrachtet. Für Nichtwohngebäude kommt außerdem eine eigene Effizienzskala von A bis G hinzu.
Die wichtigsten Änderungen ab 2027
Reine Wohngebäude: grundsätzlich mehr Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
Verbrauchsausweis: zwei statt bisher drei Jahre Verbrauchsdaten.
Nichtwohngebäude: bei Neuausstellung grundsätzlich energetische Bilanzierung statt neuem Verbrauchsausweis.
Baudenkmäler: die bisherige allgemeine Ausnahme von der Energieausweispflicht entfällt.
Neue Ausweise werden digitaler und enthalten zusätzliche Angaben, unter anderem zu Treibhausgasemissionen und erneuerbaren Energien.
„Ein vorhandener, noch gültiger Energieausweis muss nicht allein wegen der neuen Regeln zum 1. Januar 2027 ersetzt werden.“
– Hinweis, Rechtsstand 28.08.2026
Für Eigentümer bedeutet das: Wer 2027 verkaufen oder neu vermieten möchte, sollte zuerst prüfen, ob noch ein gültiger Ausweis vorhanden ist und welche Gebäudeart vorliegt. Besonders bei Gewerbeimmobilien, Mischgebäuden und Denkmälern kann der Aufwand für die Neuausstellung künftig höher sein.

Unser Tipp: Ablaufdatum und Gebäudetyp frühzeitig prüfen
Entscheidend ist nicht nur das Datum, sondern der konkrete Anlass und die Art des Gebäudes. Wer Unterlagen, Verbrauchsdaten, Grundrisse und Informationen zur Anlagentechnik frühzeitig zusammenstellt, vermeidet Verzögerungen bei Verkauf oder Vermietung. Bei Zweifeln lohnt sich eine kurze fachliche Prüfung, welche Ausweisart nach dem jeweiligen Rechtsstand sinnvoll und zulässig ist.
Rechtsstand dieses Beitrags: 28. August 2026. Die gesetzlichen Vorgaben können sich weiterentwickeln. Für einen konkreten Einzelfall sollte immer der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltende Rechtsstand geprüft werden.





