Welche Änderungen gibt es vom GEG zum GModG?

Welche Änderungen gibt es vom GEG zum GModG?

Seit dem 29. Juli 2026 hat sich die gesetzliche Grundlage für Gebäude und Heizungen in Deutschland grundlegend verändert. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt. Die Bundesregierung verfolgt damit einen technologieoffeneren Ansatz bei der Wärmeversorgung.

Die größte Änderung betrifft den Heizungstausch: Die bisherige einheitliche Vorgabe, neue Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Eigentümer können wieder zwischen verschiedenen Heiztechnologien wählen – allerdings bedeutet diese Wahlfreiheit nicht, dass fossile Heizungen langfristig ohne weitere Anforderungen betrieben werden können.

Seit diesem Datum gelten die wesentlichen neuen Regeln des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Die frühere einheitliche Pflicht zu mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie beim Heizungseinbau wurde mit dem GModG aufgehoben.

Modernes Wohnhaus mit unterschiedlicher Heiztechnik zur Reform vom GEG zum GModG

Heizungstausch: mehr Technologieoffenheit

Nach dem GModG stehen beim Ersatz einer Heizung ausdrücklich verschiedene Optionen nebeneinander. Dazu gehören unter anderem Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse, Wärmenetzanschlüsse, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, hocheffiziente KWK-Lösungen sowie weiterhin Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen.

Damit rückt die individuelle Gebäudesituation stärker in den Vordergrund. Technisch zulässig bedeutet jedoch nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Investitionskosten, Energiepreise, CO₂-Kosten, Netzplanung und langfristige Brennstoffanforderungen sollten vor einer Entscheidung gemeinsam betrachtet werden.

Was sich für Eigentümer ändert

Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für neue Heizungen entfällt.

Gas- und Ölheizungen dürfen grundsätzlich weiterhin neu eingebaut werden.

Wärmepumpen, Wärmenetze, Biomasse, Solarthermie und Hybridlösungen bleiben ausdrücklich mögliche Optionen.

Förderprogramme für klimafreundliche Heizungen werden fortgeführt.

Die langfristigen Anforderungen an fossile Brennstoffe bleiben ein wichtiger Teil der Entscheidung.

Wärmepumpe, Heiztechnik und Energieberater als Symbol für technologieoffene Heizungswahl

Gas und Öl bleiben möglich – aber die Biotreppe kommt

Wer sich nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude für eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, muss die künftigen Brennstoffvorgaben berücksichtigen. Nach § 43 GModG muss ab 2029 ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus bestimmten klimafreundlicheren Brennstoffen stammen.

Stufen für neu eingebaute fossile Heizungen

ab 01.01.2029: mindestens 10 Prozent

ab 01.01.2030: mindestens 15 Prozent

ab 01.01.2035: mindestens 30 Prozent

ab 01.01.2040: mindestens 60 Prozent

Zusätzlich sieht § 42a GModG ein weiteres Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vor. Dieses soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Gebäude-Wärmeversorgung eingesetzten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Die Bundesregierung soll die genauere Regelung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.

„Die neue Technologieoffenheit erweitert die Auswahl. Sie ersetzt aber nicht die wirtschaftliche und langfristige Bewertung einer Heizungsentscheidung.“

Heizungsanlage mit Gasleitung und erneuerbaren Brennstoffen als Symbol für die Biotreppe

Weitere Änderungen kommen gestaffelt

Das GModG ist keine Reform mit nur einem Stichtag. Während das neue Heizungsrecht bereits seit Ende Juli 2026 gilt, treten weitere Teile gestaffelt in Kraft. Besonders relevant sind die neuen Regelungen zu Energieausweisen und energetischen Berechnungen ab dem 1. Januar 2027. Weitere Änderungen folgen 2028 und 2030.

Parallel wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 angepasst. Klimafreundliche Heizungen werden weiterhin gefördert, gleichzeitig wurden Förderhöchstbeträge und einzelne Boni verändert.

Für Eigentümer ist deshalb eine technologieoffene Beratung sinnvoll: Nicht die Frage „Was darf ich einbauen?“ allein entscheidet, sondern welche Lösung zum Gebäude, zum Sanierungszustand, zur lokalen Wärmeplanung, zu den laufenden Kosten und zu den eigenen Investitionszielen passt.

Rechtsstand dieses Beitrags: 28. August 2026. Insbesondere die angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote ist zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht abschließend durch das angekündigte Folgegesetz ausgestaltet.