Energieausweis – Welchen E-Ausweis benötige ich?

Energieberater erläutert einer Eigentümerin die passende Energieausweisart anhand von Gebäudeunterlagen

Was der Energieausweis-Berater klärt

Der Berater fragt Gebäudetyp, Baualter, Anzahl der Wohnungen, Anlass und verfügbare Unterlagen ab. Daraus ergibt sich eine erste Empfehlung, welche Ausweisart rechtlich erforderlich oder für Ihre Situation sinnvoll sein kann.

Die Empfehlung dient der Vorbereitung. Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und welche Daten verwendet werden dürfen, prüft die ausstellungsberechtigte Person vor der Ausstellung des Energieausweises.


Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis im Vergleich

Beide Ausweisarten beschreiben die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes, beruhen aber auf unterschiedlichen Datengrundlagen:

Bedarfsausweis: Der Kennwert wird aus Gebäudehülle und Anlagentechnik berechnet und ist weitgehend unabhängig vom individuellen Nutzungsverhalten.

Verbrauchsausweis: Er basiert auf erfassten, witterungsbereinigten Verbrauchsdaten und wird stärker durch Nutzung, Leerstand und Heizverhalten beeinflusst.

Pflichtfall: Bei bestimmten älteren Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen ist beim Verkauf oder bei Vermietung grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich.

Anlass und Daten: Neubau, umfassende Berechnung, fehlende Verbrauchsdaten oder längerer Leerstand können die mögliche Ausweisart bestimmen.


Passende Energieausweisart ermitteln

Beantworten Sie die Fragen möglichst anhand von Bauunterlagen, Modernisierungsnachweisen und vorhandenen Energieabrechnungen. Der Berater führt Sie anschließend zu einer begründeten Erstempfehlung.

Hinweis: Diese Einschätzung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

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Gebäude erfassen

Geben Sie Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl der Wohnungen und bekannte energetische Modernisierungen möglichst genau an.

Anlass und Daten prüfen

Wählen Sie den Ausstellungsanlass und prüfen Sie, ob geeignete Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten vorliegen.

Empfehlung vorbereiten

Nutzen Sie die Empfehlung zur Vorbereitung und lassen Sie Voraussetzungen sowie Unterlagen von einer ausstellungsberechtigten Person bestätigen.


Aussagekraft und Grenzen

Der Bedarfsausweis bildet den rechnerischen Zustand von Gebäudehülle und Anlagentechnik ab und erleichtert den Vergleich unabhängig vom bisherigen Heizverhalten. Der Verbrauchsausweis zeigt dagegen den tatsächlich erfassten, bereinigten Verbrauch eines zurückliegenden Zeitraums.

Beide Ausweisarten dienen der Information und einem überschlägigen Gebäudevergleich. Sie ersetzen weder eine Energieberatung noch eine detaillierte Sanierungsplanung; insbesondere der Verbrauchswert ist nicht ohne Weiteres auf andere Haushalte übertragbar.


Rechtsstand August 2026

Stand dieser Seite: August 2026. Nach § 79 GModG wird ein Energieausweis als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausgestellt und ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. § 80 GModG regelt die Ausstellungsanlässe und den Pflichtfall für bestimmte ältere kleine Wohngebäude. Die Datengrundlagen ergeben sich aus § 81 und § 82 GModG.


Häufig gestellte Fragen

Ein Bedarfsausweis ist unter anderem für Neubauten erforderlich. Beim Verkauf oder bei Vermietung gilt dies grundsätzlich auch für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, sofern keine gesetzliche Ausnahme wegen des erreichten Wärmeschutzniveaus greift.

Bei vielen Bestandsgebäuden ist ein Verbrauchsausweis möglich, wenn kein gesetzlicher Pflichtfall für den Bedarfsausweis vorliegt und geeignete Verbrauchsdaten verfügbar sind. Die ausstellungsberechtigte Person prüft die Voraussetzungen abschließend.

Benötigt werden geeignete Daten für das gesamte Gebäude aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten. Der Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen; deren Ende darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände sind angemessen zu berücksichtigen.

Ein Energieausweis wird grundsätzlich für zehn Jahre ausgestellt. Er kann vorher ungültig werden, wenn nach bestimmten Änderungen am Gebäude ein neuer Energieausweis erforderlich ist.

Nein. Die Online-Empfehlung basiert auf Ihren Angaben und dient der Vorbereitung. Die endgültige Ausweisart und die Verwendbarkeit der Daten werden von einer nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Person geprüft.